Rechtliche Situation auf dem Gebiet des Deutschen Reichs:
Durch die momentane, rechtliche Situation in der BRD GmbH, die Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes, haben die Bürger des Deutschen Reiches kaum noch eine Möglichkeit auf RECHT und ORDNUNG.
Die BRD unterstützt ihre Bürger nur noch in der Form, ihnen Scheingerichte vorzutäuschen, welche keine Staatsgerichte mehr sein können. Der Geltungsbereich für die wichtigsten Gesetze wurde per 1.und 2. Bundesbereinigungsgesetz aufgehoben. Mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht vom 23.11.2007 Bundesgesetzblatt, Seite 2614 haben sich die Besatzungsmächte mit Art. 4 § 3 zu Ihren Rechten und Pflichten bekannt. Dies war notwendig, weil die Besatzungsmächte einschneidende Gesetzesänderungen durchgeführt haben.
Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen. Dieser Internationale Gerichtshof hat festgestellt, daß die BRD kein effektiver Rechtsstaat ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006). Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtstaat zu entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der BRD mittels 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetz als gesetzliche Aufgabe der BRD entzogen.
So wurden mit dem 1. Bundesbereinigungsgesetz v. 19.04.2006
- die Gerichtsverfassung,
- die Zivilprozessordnung und
- die Strafprozessordnung
aufgehoben.
Am 23.11.2007 wurde mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz schließlich alles was nicht Art. 73, 74 und 75 GG zuzuordnen und Bundesgesetz ist, aufgehoben. Damit hat man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 -104 GG) die gesetzliche Befugnis entzogen. Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten), BMJBBG Art. 4 § 1 (2). 1982 wurde das Staatshaftungsgesetz gelöscht und mit Aufhebung v. Art. 34 GG durch das 2. BMJBBG v. 23.11.2007 mit Art. 4 § 1 (1) auch die Staatshaftung und damit die „öffentlich rechtlichen“ Regelungen. Zur Erhaltung der Rechtsordnung hat sich die Selbstverwaltung des Deutschen Reiches gebildet, um dem deutschem VOLKE die Möglichkeit zu geben, sich in FREIHEIT wieder eine selbst gewählte Verfassung zu geben.
Denn das Grundgesetz besagt ganz deutlich:
Art. 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Worauf beruht diese Proklamation?
Die UN-Resolution A/Res/56/83 vom 28.Januar 2002 besagt in seinem Artikel 9:
Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern.
Jeder Deutsche ist daher dazu berechtigt sich bis zu einem Abschluss eines Friedensvertrages unter staatliche Selbstverwaltung zu begeben. Um international anerkannt zu werden, muss man zunächst die Botschaften der fünf Alliierten über seine Selbstverwaltung informieren. Fünf Botschaften? Ja, USA, Frankreich, England, Russische Föderation und China.
Des Weiteren erhalten diese Proklamation:
- der/die Bundeskanzler(in)
- der Bundespräsident
- der Ministerpräsident des Bundeslandes
- der Polizeipräsident
- der Bürgermeister/Oberbürgermeister
- der Leiter des Finanzamtes
- der Präsident des Amtsgerichts
- der UN-Generalsekretär
Das Ganze wird dann mit der internationalen Widerspruchsfrist von 21 Tagen versehen. Am 22. Tag tritt die Staatliche Selbstverwaltung in Kraft.
Anmerkung:
Diese Selbstverwaltung endet an dem Tage an dem nach einem Friedensvertrag ein Staat mit Staatsverwaltung nach einer Volksabstimmung über eine Verfassung proklamiert wird.
Proklamation der SV



